Gebühren

 

Guter Rat ist teuer ! Schlechter Rat, gar kein Rat oder „Halbwissen“ aus irgendwelchen Internetforen sind allerdings oftmals viel teurer und können unter Umständen gar die Existenz kosten !

 

Aber…so teuer ist der Rat eines Rechtsanwaltes auch wieder nicht, denn der Gesetzgeber hat hierzu entsprechende Regeln aufgestellt.

 

Kostentransparenz ist in meinen Augen ein wesentlicher Teil des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Ihnen als Mandant und mir als Rechtsanwalt. Daher bin ich gerne bereit, Sie schon im ersten Gespräch über entstehende Kosten ausgiebig zu informieren. Nachfolgend gebe ich Ihnen vorab schon einmal ein paar wichtige Informationen.

 

Erstberatung

 

Bevor Sie mich umfassend beauftragen, ist es oft ratsam, zunächst eine Erstberatung durchzuführen. Diese kann persönlich in meiner Kanzlei oder per Telefon / Email etc. erfolgen. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung komme ich auch zu Ihnen nach Hause oder zu einem Ortsbesichtigungstermin.

 

Die Kosten für eine umfassende anwaltliche Erstberatung von Verbrauchern sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, dass eine Höchstgebühr von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (226,10 € brutto) vorsieht.

 

Da die Analyse Ihres Problems anhand Ihrer Unterlagen, eine erste Einschätzung der Rechtslage und der erste Entwurf einer sinnvollen Strategie je nach Problem unterschiedlich umfassend sein können, können die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung insoweit auch weit niedriger als die Höchstgebühr ausfallen.

 

Nach der Erstberatung steht es Ihnen frei, ob Sie die Angelegenheit weiterverfolgen möchten oder nicht. Sollten Sie sich für eine weitere Tätigkeit von mir entscheiden, werde ich selbstverständlich die von Ihnen gezahlten Kosten der Erstberatung mit den weiteren Kosten verrechnen. Sie müssen also nicht doppelt bezahlen.

 

Rechtsschutzversicherung

 

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, hole ich gerne für Sie bei dieser eine entsprechende Kostendeckungszusage ein. Wird die Angelegenheit von Ihrem Versicherungsvertrag umfasst, so wird Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung erteilen. Sofern eine Kostendeckungszusage erteilt wird, rechne ich direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und Sie haben – sofern Sie keine Selbstbeteiligung vereinbart haben – keinerlei Kosten.

 

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

 

Sollten Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen (beispielsweise SGB II – Leistungen beziehen), können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. „Beratungshilfeschein“ beantragen. Fragen Sie hierzu einfach bei dem für Sie  zuständigen Amtsgericht nach, welche Unterlagen Sie für den Erhalt eines derartigen Beratungshilfescheins mitbringen müssen. Wird Ihnen ein derartiger Beratungshilfeschein bewilligt, werden die Kosten für meine anwaltliche Beratung oder außergerichtliche Vertretung von der Landeskasse übernommen.

 

Für eine gerichtliche Auseinandersetzung kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (für familiengerichtliche Verfahren) bewilligt werden. Wird diese gewährt, übernimmt die Landeskasse die Kosten Ihres eigenen Anwalts für das gerichtliche Verfahren und Sie werden von den Gerichtskosten freigestellt. Beachten Sie aber, dass die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts – auch bei Gewährung von Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe – von Ihnen gezahlt werden müssen, sofern Sie im Rechtsstreit unterliegen. Ausnahmen gibt es im Arbeitsrecht, wo jede Partei die erstinstanzlichen Kosten selbst trägt. Die entsprechenden Formular für die Beantragung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe halte ich für Sie vor und fülle diese gerne mit Ihnen gemeinsam aus.

 

Haben Sie daher keine Angst vor hohen Anwaltsgebühren und bleiben Sie deswegen nicht über Ihr Recht in Unkenntnis !

 

„Seien Sie sparsam. Gehen Sie häufiger zu einem Rechtsanwalt bei Problemen.“

 

Sprechen Sie mich einfach gerne an.

 

 

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© Rechtsanwalt Christian Teschner